Jugendschutz im Festzelt

Laut Jugendschutzgesetz dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren alleine nicht  bei „Tanzveranstaltungen“ aufhalten. Mit der nachfolgenden Vereinbarung können die Eltern des Jugendlichen die Personenfürsorge an eine andere Person über 18 Jahren übertragen. Die Personenberechtigten tragen die Verantwortung bei der Auswahl